Microsoft versus Usedsoft
Einsatz von Gebraucht-Volumenlizenzen kann gefährlich werden
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Der Streit um die Übertragbarkeit gebrauchter Volumenlizenzen geht in die nächste Runde. Und solange die Juristen noch Spielraum zum Streit haben, werden sie diesen wohl auch nutzen. Unternehmensberater Dr. Markus Morawietz bringt im Auftrag von Microsoft indes eine neue Perspektive in die Debatte ein und weist darauf hin, dass bei Verstößen gegen Urheberrechtsverletzungen auch die Staatsanwaltschaft auf der Matte stehen könnte.
Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass weder der Vertrieb von gebrauchten Einzelplatzlizenzen für Client-Server-Anwendungen noch der Weiterverkauf von gebrauchten Oracle-Lizenzen bei Übergabe eines Originaldatenträgers zulässig sei. Um das Programm zu nutzen, bedürfe der Nutzer in beiden Fällen der Genehmigung des Nutzungsrechteinhabers, also in diesem Fall des Software-Herstellers Oracle.
Die Microsoft-Sicht
Da sich das Gericht hierbei explizit auch auf Software beziehe, die nicht als Download vertrieben wird, liegt nun für Microsoft ein Präzedenzfall vor. So geht der Leiter der Microsoft-Rechtsabteilung, Dr. Severin Löffler, davon aus, dass auch bei Microsoft-Volumenlizenzen gilt: Eine Zustimmung des Rechteinhabers (in diesem Fall Microsoft) ist nötig, bevor beim Gebrauchtlizenzverkauf Rechte an Dritte übergehen. Zu über 90 Prozent stimme Microsoft auch zu, allerdings nur dann, wenn Gebrauchtlizenzen von akkreditierten Händlern verkauft werden – zu denen Usedsoft nicht gehört.
Die Usedsoft-Sicht
Usedsoft sieht die Rechtslage naturgemäß anders: Das Unternehmen vertritt den Standpunkt, dass die Microsoft-Darstellung »die Sachlage in eklatanter Weise ignoriert«, so eine Reaktion des Unternehmens auf eine Pressekonferenz von Microsoft. Zum einen beziehe sich das OLG nur auf Oracle-Lizenzen, zum anderen stehe noch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus, die sicherlich zu Gunsten von Usedsoft ausfallen werde, ist das Unternehmen überzeugt.
Wie es weiter geht
Ob mit der OLG-Entscheidung ein »Präzedenzfall« vorliegt oder nicht, darüber sind sich die Juristen nicht einig. Grundlegende Entscheidungen zu rechtlichen Unklarheiten solcher Dimensionen werden letztendlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällt. Allerdings steht dem Weg zur höchsten Instanz entgegen, dass das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat. Diesen Umstand begründete das Gericht damit, dass die Rechtslage »klar und eindeutig« sei und keiner Bestätigung bedürfe. Hiergegen wird Usedsoft jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen.
Sollte Usedsoft damit Erfolg haben und sich der BGH dieses Themas letztlich doch annehmen, wird eine endgültige Entscheidung erst in Jahren erwartet. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen abgewiesen, spricht einiges dafür, dass das OLG München auch bei künftigen Klagen die jetzige Linie beibehält. Andere Gerichte sind daran allerdings nicht gebunden – ein Fallrecht wie im angelsächsischen Raum gibt es in Deutschland nicht. Bis auf weiteres gilt allerdings: Die Juristen haben noch Spielraum zu streiten. Auf eine »klare Rechtslage« für den entsprechenden Standpunkt kann weder Microsoft noch Usedsoft pochen.
Lesen Sie auf der folgenden Seite, wann der Einsatz von Gebrauchtlizenzen aus strafrechtlicher Sicht gefährlich sein kann.
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Im seinem Berufungsurteil entschied das Oberlandesgericht München zu Gunsten von Oracle. Die Gegenseite Usedsoft bleibt nach eigenen Angaben von diesem Urteil weitgehend unberührt, da ihr Geschäftsschwerpunkt auf den Handel mit Microsoftlizenzen liegt.



