Noch keine Klarheit trotz des BGH-Urteils
So formulieren Sie Änderungsklauseln in AGBs rechtssicher
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Mit Urteil vom 11. Oktober 2007 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Praxis vieler Onlinehändler und Internetprovider für unwirksam erklärt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) relativ freie Änderungsklauseln zu verwenden, in denen sie auf mögliche Anpassungen ihrer Leistungen und Preise bei Bedarf hinweisen. Doch auch nach dem Urteil des BGH herrscht Unklarheit. Sind Änderungsklauseln in AGBs nun insgesamt unzulässig?
Man darf annehmen, dass eine Klausel dann wirksam ist, wenn sie nicht die vom BGH angesprochenen Mängel aufweist. Für die Gestaltung einer wirksamen Formulierungen ist also zu prüfen, welche Mängel der BGH in den vom Urteil erfassten Preisanpassungsklauseln findet, um unter Beachtung aller dieser Faktoren eine neue Klausel zu entwickeln.
Transparenz ist wichtig
Zunächst ist dem BGH wichtig, dass der Internetanbieter Klarheit für seine Geschäftspartner schafft, wann eine Änderung von Preisen oder Leistungen erfolgen kann. Das Stichwort ist »Transparenz«. Die bloße Einschränkung durch eine Zumutbarkeitserfordernis reicht nicht aus, weil hierdurch im Einzelnen nicht zu erkennen ist, wann eine Änderung erfolgt.
Ferner will der BGH das Gleichgewichtsverhältnis, das im Vertrag zum Ausdruck kommt, nicht durch eine Vertragspartei einseitig ändern lassen. Eine einseitige Beeinflussung kann man aber nur ausschließen, wenn triftige Gründe für die Änderung oder Preisanpassung vorliegen und diese auch genannt sind.
Vom Verwender der AGB wird auch verlangt, sich in seinen Verträgen gegen vorhersehbare Risiken abzusichern. So will der BGH Änderungen dann erlauben, wenn für den Verwender unvorhersehbare Risiken eintreten. Für Risiken, die wahrscheinlich sind oder zumindest möglicherweise eintreten, soll sich der AGB-Verwender aber anderweitig absichern.
Gleichgewicht sollte gewahrt bleiben
Zentral fordert der BGH also, dass nicht einem Vertragspartner durch AGBs die Möglichkeit gegeben sein soll, einseitig die Position des anderen Beteiligten zu verschlechtern. Vielmehr soll man nur noch den Eintritt von unwahrscheinlichen Business-Risiken durch Änderungsklauseln absichern dürfen.
Im Bereich der Preisanpassungsklauseln ist dagegen die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen möglich. Hierzu muss der Verwender allerdings vorher angeben, unter welchen Voraussetzungen dies geschieht. Vor allem soll es für den Verwender nicht möglich sein, durch eine Preisanpassung seinen Gewinn zu erhöhen.
Aus dem Urteil: »In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, wie dem Vertrag über die Gewährung des Zugangs zum Internet, [...] nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht.«
Wesentliche Geschäftsinhalte unangreifbar
Für die Änderung von Leistungen gilt laut BGH noch die Besonderheit, dass eine einseitige Änderung der wesentlichen Geschäftsinhalte in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig sein soll. Die zwischen den Parteien als Grundlage des Vertrages vereinbarten Leistungen sollen im Wesentlichen dieselben bleiben. Für eine Änderung der Hauptleistungen benötigt man nach Auffassung des BGH einen Änderungsvertrag, dem beide Seiten zustimmen. Eine einseitige Neufestlegung von Hauptleistungen durch die Verwendung einer AGB-Klausel sei unzulässig.
Zwei Vorschläge für Änderungsklauseln
Wenn man obiges insgesamt berücksichtigt, könnte man eine Klausel zur Leistungsänderung folgendermaßen formulieren:
»Der Anbieter ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Der Anbieter wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.«
Eine Preisänderungsklausel könnte dagegen folgendermaßen lauten:
»Der Anbieter ist berechtigt, die jeweilige Preisliste maximal ein Mal pro Quartal an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm vom Anbieter in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.«
Im Einzelnen ist aber für den Fall der AGB-Gestaltung die Konsultation eines auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwaltes zu empfehlen, um die AGB-Klauseln an das jeweilige Geschäftsmodell anzupassen.
Über den Autor
Dr.Thomas Thalhofer ist Rechtsanwalt bei der internationalen Sozietät Nörr Stiefenhofer Lutz in München und auf IT-Recht spezialisiert. Er hat in Passau studiert und promoviert und betreut seine Mandanten insbesondere in den Bereichen IT-Outsourcing, IT-Vertragsrecht, Telekommunikationsrecht, Softwarelizenzrecht und bei Transaktionen im Technologiebereich.

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Fingerspitzengefühl sollten Online-Händler bei AGB-Klauseln walten lassen, in denen sie auf mögliche Leistungsänderungen oder AGB-Anpassungen bei Bedarf hinweisen. Der BGH hat die von einem Provider, der auch Hardware verkauft, verwendeten Formulierungen für rechtswidrig erklärt.



