Neue Abmahnfalle im Online-Handel
Jetzt auch »versicherter Versand« bei Ebay abmahnfähig
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Beim Handel auf Ebay droht eine neue Gefahr: Wer bei der Versandart angibt, dass »versicherter Versand« praktiziert wird, muss damit rechnen, dass er abgemahnt wird. Allerdings nur, wenn er dabei bestimmte Pflichten nicht einhält.
Doch nun droht neue Gefahr: Wer bei der Versandart angibt, dass »versicherter Versand« praktiziert wird, muss nach dem Beschluss des Landgerichtes Hamburg vom 6. November 2007 (Az. 315 O 888/07) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung damit rechnen, dass er wegen Verstoßes nach dem Paragraf 5, Absatz 2, Satz 1, Nummer 2 und dem Paragraf 4, Nummer 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) abgemahnt werden kann. Dies gilt, wenn bei der Angabe »versicherter Versand« nicht die Kosten für die mitverkaufte Versandversicherung und die eigentlichen Versandkosten getrennt voneinander angegeben werden.
Diese Entscheidung überrascht nur auf den ersten Blick, denn bei genauerer Prüfung der angegebenen Paragrafen wird schnell klar, worum es den Richtern ging: Der Verbraucher bekommt mit dem zwangsweise oktroyierten »versicherten Versand« eine Versicherung verkauft, die er einerseits wegen der Besonderheiten des Versandhandels im Bereich von Verbrauchsgütern gar nicht benötigt und deren Kosten er andererseits nicht einmal kennt. Diese Verbindung ging den Richtern zu weit, die diese bei Ebay weit verbreitete Praxis durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung unterbinden wollen.

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Nicht von der Konkurrenz abmahnbar ist es, wenn ein kleinerer Händler auf seiner deutschsprachigen Website Zustellpreise ins europäische Ausland nicht genau spezifiziert. So lautet ein Urteil des Kammergerichtes Berlin. Das Oberlandesgericht Hamm hatte für den Versand ins außereuropäische Ausland noch gegenteilig entschieden.



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