Microsoft vs. Usedsoft
Streit um Gebrauchtsoftware geht in neue Runde
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Auf wenig Gegenliebe stieß eine am 5. März gestartete Aufklärungskampagne über gebrauchte Lizenzen von Microsoft beim Gebrauchtsoftware-Händler Usedsoft. Dieser begleitete die Veranstaltung mit einer Protestaktion. Führe doch Microsoft, so die Meinung von Usedsoft, die Öffentlichkeit in die Irre. Im Vorfeld warnte ein lizenzierter Microsoft-Partner sogar vor einer »pauschalen Kriminalisierung des Marktes«.
»Gegen alle Tatsachen versucht Microsoft, den Handel mit Gebrauchtsoftware zu kriminalisieren, um damit seine Monopolstellung zu sichern«, war darauf zu lesen. Außerdem: Vor der Staatsanwaltschaft München sei Microsoft 2006 mit dem Vorwurf des Anfertigens von Raubkopien gegen Usedsoft gescheitert. Die Staatsanwaltschaft wird auf dem Flugblatt folgendermaßen zitiert: »Das Verbreitungsrecht an den von Usedsoft gehandelten Software-Lizenzen, die Microsoft auf Grundlage eines Volumenlizenzvertrages ihren Erstkunden eingeräumt hat, ist durch das erstmalige Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft […] erschöpft.« Die Passagen in den Microsoft-Lizenzbedingungen, die den Weiterverkauf von Software untersagen, seien »regelmäßig unwirksam«. Und: Das Landgericht Hamburg habe entschieden, dass Teile von Volumenverträgen – die im Zentrum des aktuellen Streits stehen – weiterverkauft werden dürfen und das OLG Hamburg habe in zweiter Instanz dem nicht widersprochen.
Unvereinbarkeit der Aussagen
Unvereinbar mit diesen Auslegungen ist der Standpunkt Microsofts, die der Direktor Mittelstand Werner Leibrandt gemeinsam mit der Anwältin Dr. Swantje Richters den Anwesenden vermittelte. Die eigene Lizenzierungspolitik sehe vor, dass eine Lizenzübertragung von Volumenpaketen an Dritte durch die irische Gesellschaft Microsoft Ireland Operations Limited genehmigt werden muss, mit der der Kaufvertrag geschlossen wird. Nur mit der Genehmigung durch diese seien Kunden bei einem von Microsoft lizenzierten Gebrauchtsoftware-Händler auf der juristisch sicheren Seite. Erteilt wird die Zustimmung in bestimmten Fällen, insbesondere wenn die Übertragung an durch Beteiligung verbundene Unternehmen erfolgt. Ohne Zustimmung liege ein Vertragsbruch vor und der Verkäufer sei schadenersatzpflichtig. So gekaufte Lizenzen seien »Raubkopien«, und dem Anwender drohten gerichtliche Konsequenzen spätestens dann, wenn der Streitfall in den kommenden Jahren zu Gunsten der Hersteller vor dem Bundesgerichtshof entschieden werden sollte.
Unerschöpfliche Rechte
Die Rechte des Konzerns als Urheber an den Volumenlizenzen seien mit dem Inverkehrbringen nicht erschöpft, führte Leibrandt aus. Denn dem Nutzer würde ein Vervielfältigungsrecht oder Kopierrecht eingeräumt. Dieses könne sich im Gegensatz zum Verbreitungsrecht bei Software auf Datenträgern nicht erübrigen, nachdem die Lizenz einmal erteilt wurde. Nicht zuletzt wies Microsoft darauf hin, dass das staatsanwaltliche Verfahren gegen Usedsoft in München derzeit »nach wie vor schwebend sei«, was eine Auskunft in dieser Sache unmöglich mache. Beim Hamburger Verfahren rückt Microsoft den wettbewerbsrechtlichen Aspekt in den Vordergrund. Das Oberlandesgericht Hamburg habe nur über den Gegenstand der Werbung geurteilt, nicht den Handel selbst.
Microsoft-Partner warnen
Der Microsoft-Partner und Gebrauchtsoftware-Händler Universal Software Center GmbH (USC) aus München, warnte kurz vor Start der Kampagne vor einer »pauschalen Kriminalisierung des Marktes« und forderte eine differenzierte Darstellung. Wenn Händler sich strikt an die Vorgaben der Hersteller halten, bekomme der Kunde auch die Nutzungsrechte. Wie auch Microsoft später in der Münchner Veranstaltung wies USC darauf hin, dass unter bestimmten Voraussetzung Volumenlizenzen weiterverkauft werden dürften. USC betonte, diese mit Microsofts Zustimmung zu vertreiben.
Derart sind Händler langfristig auf der sicheren Seite. Denn bis zur endgültigen Klärung der Frage um die Rechtmäßigkeit des Handels wird es wohl noch einige Jahre dauern. Der nächste Schritt hin zum Bundesgerichtshof – sofern der Rechtskonflikt bis vor diesen getrieben wird – ist die anstehende Entscheidung des Landgerichtes München im Hauptsacheverfahren zwischen Oracle und Usedsoft am 15. März 2007 in einem ähnlich gelagerten Fall.
Vorgaben Microsofts zum Handel:
Softwarepakete können im Originalzustand, das heißt in der Regel mit Datenträger, Lizenzvertrag, Echtheitszertifikat, Handbuch und Verpackung weitergegeben werden. Die Software muss auf dem Computer des Übertragenden vollständig gelöscht sein.
Eine Lizenzübertragung von zeitlich unbeschränkten Lizenzen an verbundene Unternehmen ist grundsätzlich möglich. Es bedarf dabei der Zustimmung durch Microsoft.
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Die Rechtssituation beim Weiterverkauf von Software – insbesondere Volumenlizenzen – stellt sich alles andere als glasklar dar. Die Diskussion zwischen Microsoft und Usedsoft und deren teilweise unterschiedlichen Auffassungen zur Rechtslage verunsichern die Anbieter als auch deren Kunden zunehmend. Mittlerweile melden sich neben Usedsoft weitere Händler zu Wort. IT-BUSINESS sprach mit dem Vorstand der Preo Software AG, Boris Vöge, darüber, ob es Rechtssicherheit beim Handel gibt und welche Ängste die Branche bewegen.



