Das Rechtsdienstleistungsgesetz eröffnet Chancen
So werden Reseller zu Anwälten
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Am 1. Juli 2008 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft getreten. Hierdurch erhalten Nichtanwälte in begrenztem Rahmen die Möglichkeit zur Rechtsberatung. Auch für den IT-Handel bietet die geänderte Gesetzeslage zusätzliche Umsatzchancen.
Durch das RDG soll der rechtliche Beratungsmarkt insbesondere für so genannte Nebenleistungen geöffnet werden. Dadurch dürfen nun auch Nichtanwälte rechtliche Punkte tiefer ausführen, soweit es im Kernbereich der Beratungsleistung nicht um einen individuellen juristischen Rat geht.
Das Bundesministerium der Justiz gibt folgende Beispiele für Tätigkeiten nach dem RDG, die allen Personengruppen offen stehen: die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe; die Geltendmachung einfacher Ansprüche für den Kunden beispielsweise gegenüber Versicherungen; die Mitwirkung bei einem Vertragsabschluss oder einer Vertragskündigung.
Das RDG ist insbesondere auch für Händler interessant. Paragraf 5, Absatz 1 des RDG gibt allen Berufsgruppen die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es genügt, dass die Tätigkeit zum Tätigkeitsbild gehört, oder dass die Beratung eine Nebenleistung ist, die zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich ist. Für den Handel bedeutet dies, dass insbesondere Vertriebsberatungen über besondere rechtliche Konstruktionen, beispielsweise Leasing, nicht mehr auf vermintem Terrain durchgeführt werden.
Das RBerG hatte für den Rechtsanwaltsstand Dienstleistungen monopolisiert. Das hat in vielen Fällen einfache rechtliche Dienstleistungen im Ablaufprozess verkompliziert und verteuert.
Mehr über die Risiken erfahren Sie auf der nächsten Seite.

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Die aktuelle Rechtsprechung zu Haftungsfragen bei der Internetnutzung können Reseller bei der Kundenberatung gewinnbringend einsetzen und sollten sie auch selbst einhalten. So können sie sich und ihre Kunden vor rechtlichen Konsequenzen schützen.



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