Tipps fürs Direktmarketing
Rechtssicher per Telefon werben
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Was ist bei der Telefon-Werbung zu beachten? Wie will der Gesetzgeber die Möglichkeiten einschränken? Kenntnis darüber verschafft Händlern Sicherheit bei ihren Werbemaßnahmen und hilft, ein mögliches juristisches Nachspiel zu vermeiden.
Bei Firmen ist die mutmaßliche Einwilligung ausreichend. Ob eine solche vorliegt, wird anhand der konkreten Umstände ermittelt. Es bedarf eines sachlichen Interesses des Anzurufenden, wobei der Anrufer hier das Risiko einer subjektiven Fehleinschätzung trägt.
Die mutmaßliche Einwilligung

Es haben sich einige Fallgruppen herausgebildet, wann eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Die wichtigste ist die Geschäftsverbindung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine mutmaßliche Einwilligung beispielsweise dann anzunehmen ist, wenn ein Telefonbuchverlag einen Anruf, mit dem die Daten des kostenlosen Eintrags für einen Neudruck geprüft werden sollen, gleichzeitig zur Werbung für entgeltpflichtige Erweiterungen nutzt.
Generell werden jedoch hohe Anforderungen an die mutmaßliche Einwilligung gestellt. Die Gerichte der ersten Instanz lassen sich nur schwer vom Vorliegen einer solchen überzeugen. Häufig wird dann auf eine Entscheidung verwiesen, in der der BGH davon ausging, dass bei einem objektiv ungünstigen Angebot, das telefonisch gemacht wird, eine mutmaßliche Einwilligung nicht vorliegt. Zum Teil wird auch danach gefragt, ob die Angelegenheit so eilig ist, dass es tatsächlich eines Telefonanrufs bedarf. Denn praktisch wird das werbende Unternehmen fast immer die Alternative des Werbebriefes haben.
Nicht erforderlich ist eine Einwilligung von potenziellen Privat- oder Firmenkunden für Meinungsumfragen, da diese weder Werbung im Sinne des UWG darstellen, noch überhaupt eine Wettbewerbshandlung vorliegt. Wird eine Meinungsumfrage jedoch lediglich dem eigentlichen Produktvertrieb vorgeschaltet, so muss eine Einwilligung vorliegen.
Geplante Gesetzesänderung
Der Gesetzgeber plant nun eine Reform, die die Möglichkeiten des Direktmarketings weiter einschränkt. Der Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von unerlaubter Telefonwerbung, der am 30. Juli durch das Bundeskabinett abgesegnet wurde, sieht vor, dass Verbraucher ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung zu Werbeanrufen erteilen müssen. Damit wäre die konkludente, durch schlüssiges Handeln erteilte, Einwilligung unzureichend. Änderungen für sonstige Marktteilnehmer sind nicht geplant. Weiter darf nach dem Gesetzesentwurf bei kommerzieller Kommunikation die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Verstöße sollen Ordnungswidrigkeiten sein, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden können.








Händler sollten wissen, in welcher Form die Kundenansprache mittels Brief, Fax, eMail oder Telefon zulässig ist und welche Änderungen der Gesetzgeber plant. Wer die gesetzlichen Vorgaben einhält, kann einigen Ärger vermeiden.



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