Kurzes, aber teures Vergnügen
Porno-Spammer unterliegt Microsoft in allen Instanzen
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Obwohl das Verschicken von unerwünschter Werbung – also Spam – in Deutschland kein Straftatbestand ist, muss ein Versender aus Schleswig-Holstein nun mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Denn Microsoft hat trotzdem einen Weg gefunden, wie der Mann zu belangen ist.
Die Werbung für pornografische Websiten hatte der Versender nicht über seinen normalen Account verschickt, sondern – wie so oft bei Spam – seinen Absender verschleiert. Dabei hatte er sich ausgerechnet auf gefälschte Hotmail-Adressen verlegt, was Microsoft, als Betreiber der eMail-Plattform, sich nicht gefallen ließ.
Der Spammer bekam im Dezember 2003 eine Abmahnung, setzte sein Treiben jedoch fort und wurde deshalb vor dem Landgericht Freiburg im Jahr 2006 mit einer Geldstrafe von 10.000 Euro belegt. Außerdem verurteilte ihn das Gericht gemäß dem Antrag von Microsoft, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Auskunft zu erteilen über Zahl und Umfang der Spam-Aktionen. Zusätzlich verlangt der Software-Riese auch Schadensersatz von dem Versender.
Hartnäckiger Spammer
Der Beschuldigte hatte stets bestritten, der Verursacher des Spams zu sein. Nach Angaben von Microsoft sei ihm aber auch nach der Abmahnung das Versenden von mindestens neun Mails mit gefälschtem Hotmail-Account nachgewiesen worden, die jeweils an tausende Empfänger gingen.
Aus diesem Grund eröffnete Microsoft noch ein zweites Verfahren vor dem Landgericht Mannheim, mit der Begründung, die gefälschten Adressen verletzten die Markenrechte von Hotmail. Hier obsiegte erneut Microsoft, ebenso in der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Auch die Beschwerde des Spammers vor dem dort ebenfalls ansässigen Bundesgerichtshof scheiterte. Neben dem Ordnungsgeld von 10.000 Euro hat der Spam-Versender nun auch immense Rechtskosten zu begleichen.
Nur teilweise Erleichterung
»Es ist erfreulich, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs feststeht, dass durch Spamming auch Markenrechte verletzt werden können. Damit können Spammer über das Markengesetz nun auch strafrechtlich verfolgt werden, obwohl Spamming als solches in Deutschland keine Straftat ist«, kommentierte Dorothée Jasper, Rechtsanwältin der Microsoft Deutschland GmbH, das Urteil. Während entsprechende Verurteilungen nach dem BGH-Spruch nun leichter zu erreichen sind, wird die Beweisführung allerdings immer schwerer, da die Spammer sich zunehmend ausländischer Tarnfirmen bedienen.
Microsoft Deutschland GmbH
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Die Asservatenkammer des Software-Riesen füllt sich weiter mit illegal vertriebener Ware. Ertappten Händlern versprach der Hersteller, bei Schadensersatzforderungen Augenmaß zu bewahren. IT-BUSINESS wollte wissen, ob Microsoft Wort gehalten hat.



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