Gebrauchtlizenzhändler und Softwareriese beharken sich weiter
Microsoft stoppt Vertriebsaktion von Usedsoft per Gericht
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Wegen irreführender Behauptungen muss Usedsoft eine Vertriebsaktion, mit der Auftraggeber der öffentlichen Hand gewonnen werden sollten, in der bisherigen Form stoppen. Geklagt hatte Microsoft – wieder einmal.
Ob das so ist, darüber streiten sich Microsoft und Usedsoft schon seit langem: Usedsoft sagt »Ja«, Microsoft »Nein«. Thema des aktuellen Rechtsstreits war aber weniger die Frage der Zulässigkeit an sich, sondern die »Belege«, mit denen Usedsoft die Behauptung begründete. In dem fraglichen Schreiben finden sich folgende Aussagen, die vom Landgericht München I als unzulässig angesehen wurden:
»Standard-Software darf weiter veräußert werden. Das wurde unter anderem vom Bundesgerichtshof und von Hamburger Gerichten ohne Wenn und Aber bestätigt: Rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels ist der Erschöpfungsgrundsatz im deutschen Urheberrecht«.
»Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich ‚abbedungen‘ werden kann, d.h.: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam.«
Doch wie sich zeigte, hatten sich weder der Bundesgerichtshof (BGH) noch das zitierte Hamburger Gericht tatsächlich mit der Frage des Handels gebrauchter Lizenzen befasst. Beim BGH ging es im Jahr 2000 vielmehr um die Frage, ob ein originales System Builder Produkt losgelöst von der Hardware vertrieben werden darf, was das Gericht bejahte (Entscheidung vom 6. 7. 2000, Az: I ZR 244/97)
In Hamburg musste das Oberlandesgericht darüber befinden, ob die Werbung von Usedsoft bezüglich gebrauchter Software gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstieß. Das OLG sah in der Werbung keinen Verstoß, da Usedsoft hinreichend deutlich gemacht habe, dass es rechtliche Risiken beim Handel mit gebrauchten Lizenzen gebe (Urteil vom 7. 2. 2007, Az: 5 U 140/06). Über die Zulässigkeit des Handels selbst wurde keine Aussage getroffen.
Die 33. Zivilkammer des Landgericht München I hat aufgrund des fehlenden Zusammenhangs zwischen der Behauptung von Usedsoft und den als Begründung angeführten gerichtlichen Verfahren entschieden, dass die Aussagen irreführend sind (Az. 33 O 7340/08 vom 30.04.2008). Das Gericht erließ ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung, die Usedsoft den Gebrauch der oben zitierten Aussagen untersagt. Usedsoft wird allerdings Berufung gegen die Verfügung einlegen, kündigte ein Unternehmenssprecher gegenüber IT-BUSINESS an.
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Erneut meldet Usedsoft einen Etappensieg im Streit mit Microsoft rund um das Thema Gebrauchtsoftware-Handel. Dieses Mal hat Microsoft vor dem Landgericht München I eine gegen Usedsoft ergangene Verfügung teilweise zurückgenommen.



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