Gebrauchtsoftware-Händler freut sich über weiteren Etappensieg
Usedsoft erwirkt Verfügung gegen Microsoft
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Nachdem Usedsoft erst kürzlich über ein Urteil gejubelt hatte, das den Handel mit aufgesplitteten, gebrauchten Microsoft-Volumenlizenzen erlaubt, vermeldet der Gebrauchtsoftware-Händler nun einen weiteren vorläufigen Sieg. Laut einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg darf Microsoft »irreführende Behauptungen« über die Recht- beziehungsweise Unrechtmäßigkeit des Gebrauchtsoftware-Handels nicht mehr verbreiten.
Microsoft dürfe künftig nicht mehr kommunizieren, dass das Oberlandesgericht Hamburg am 7. Februar 2007 (Aktenzeichen 5 U 140/06) das Urteil der Vorinstanz, des Landgerichtes Hamburg, widerrufen habe. Ferner dürfe der Hersteller nicht mehr behaupten, dass das OLG-Urteil die Werbung für gebrauchte Software erlaube, den Handel damit aber nicht.
Das Landgericht Hamburg hatte am 29. Juni 2006 geurteilt (Aktenzeichen 315 0 343/06), dass Usedsoft wie gehabt für den Verkauf von Gebrauchtsoftware werben darf: Unter anderem deshalb, weil Microsoft-Volumenlizenzen auch in Teilen weiterverkauft werden dürften. Das OLG bestätigte das Urteil der Vorinstanz, argumentierte jedoch nicht urheber-, sondern wettbewerbsrechtlich.
Daraufhin habe Microsoft »fälschlicherweise behauptet«, dass die über die wettbewerbsrechtlichen Fragen hinausgehenden Ausführungen des Landgerichts zum Geschäftsmodell Usedsofts unwirksam seien. »Diese bewusste Irreführung ist mit der einstweiligen Verfügung vom 2. Juni 2008 nun endgültig widerlegt«, freut sich Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider.

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Erneut meldet Usedsoft einen Etappensieg im Streit mit Microsoft rund um das Thema Gebrauchtsoftware-Handel. Dieses Mal hat Microsoft vor dem Landgericht München I eine gegen Usedsoft ergangene Verfügung teilweise zurückgenommen.



