Weiterer Sieg für Usedsoft im Streit um Gebrauchtsoftware
Microsoft zieht Einstweilige Verfügung zurück
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Erneut meldet Usedsoft einen Etappensieg im Streit mit Microsoft rund um das Thema Gebrauchtsoftware-Handel. Dieses Mal hat Microsoft vor dem Landgericht München I eine gegen Usedsoft ergangene Verfügung teilweise zurückgenommen.
Usedsoft darf damit weiterhin klarstellen, dass der im »Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte« geregelte Erschöpfungsgrundsatz nicht durch individuelle Verträge der Hersteller ausgehebelt werden darf. Der Erschöpfungsgrundsatz, der im Zentrum der Diskussion um gebrauchte Software steht, behandelt die Frage, wann die Weiterverbreitung einer Software zustimmungspflichtig ist beziehungsweise wann das Recht des Softwareherstellers endet, auf die Verbreitung seiner Produkte Einfluss zu nehmen.
Ende April hatte das Landgericht München I ohne mündliche Verhandlung eine Einstweilige Verfügung gegen Usedsoft erlassen (Az. 33 O 7340/08), die die Verwendung unter anderem dieser Aussage verbot. Nachdem der Gebrauchtsoftware-Händler Berufung gegen die Verfügung einlegte, schloss sich das Gericht in der mündlichen Vernehmung nun dem Standpunkt Usedsofts an. Die Richter, so der Händler, »hätten erkennen lassen, dass sie die von Microsoft kritisierten Ausführungen zum Erschöpfungsgrundsatz im Gegenteil für zutreffend erachten und keinen Anhaltspunkt für eine Irreführung sehen.«
Wie Usedsoft berichtet, zogen Microsofts Anwälte daraufhin den besagten Teil der Verfügung noch im Gerichtssaal zurück und das Landgericht erlegte Microsoft die gesamten Verfahrenskosten auf. »Der peinliche Rückzieher von Microsoft ist ein erneuter Sieg für einen liberalisierten Software-Markt in Deutschland«, freut sich Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider.
Gegen ein zweites Verbot, dass die Einstweilige Verfügung beinhaltete, war Usedsoft dagegen nicht in Widerspruch gegangen. Statt dessen räumt der Händler nun ein, sich »missverständlich« über die Auswirkungen zweier Gerichtsurteile geäußert zu haben (Mehr zu dem zweiten Passus in der einstweiligen Verfügung lesen Sie unter »Microsoft stoppt Vertriebsaktion von Usedsoft vor Gericht«).
Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I reiht sich in mehrere kürzlich ergangene Urteile ein, die zu Gunsten des Gebrauchtsoftware-Handels ausfielen (IT-BUSINESS berichtete unter »Usedsoft erwirkt Verfügung gegen Microsoft« und »Handel mit gebrauchten Microsoft-Volumenlizenzen ist legal«).

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Wegen irreführender Behauptungen muss Usedsoft eine Vertriebsaktion, mit der Auftraggeber der öffentlichen Hand gewonnen werden sollten, in der bisherigen Form stoppen. Geklagt hatte Microsoft – wieder einmal.


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