Neues Urteil zum Handel mit Gebraucht-Software
Usedsoft darf nicht mit gebrauchten Oracle-Lizenzen handeln
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Im seinem Berufungsurteil entschied das Oberlandesgericht München zu Gunsten von Oracle. Die Gegenseite Usedsoft bleibt nach eigenen Angaben von diesem Urteil weitgehend unberührt, da ihr Geschäftsschwerpunkt auf den Handel mit Microsoftlizenzen liegt.
Geklagt hatte der amerikanische Software-Anbieter Oracle als Inhaber der Urheberrechte gegen die Usedsoft GmbH, die sich auf den Handel mit Gebraucht-Software spezialisiert hat. Diese erwirbt Nutzungsrechte von ursprünglichen Lizenznehmern und verkauft diese an Dritte. Vor zwei Jahren hatte das Oberlandesgericht München bereits in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass dies eine Verletzung der Urheberrechte von Oracle darstellt. Ein Urteil des Landgerichts München bestätigte dies im vergangenen Jahr, nun gab auch das OLG Oracle Recht.
Das Gericht führte in seinem Urteil aus, dass weder der Vertrieb von gebrauchten Einzelplatzlizenzen für Client-Server-Anwendungen noch der Weiterverkauf von gebrauchten Oracle-Lizenzen bei Übergabe eines Originaldatenträgers zulässig sei. Um das Programm zu nutzen, bedürfe der Nutzer in beiden Fällen der Genehmigung des Nutzungsrechtsinhabers, also in diesem Fall des Software-Herstellers Oracle.
Mit dem zweiten Punkt widersprach das Gericht einem kürzlich ergangenem Urteil des Landgerichts München I, das in einem anderen Fall entschieden hatte, dass die Übertragung von gebrauchten Lizenzen bei Übergabe eines Datenträgers unter streng kontrollierten Bedingungen sehr wohl möglich ist.
Gebraucht-Microsoft weiterhin erlaubt
Der Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen als Geschäftsschwerpunkt von Usedsoft bleibt von dem Urteilunberührt. Oracle hatte im Zuge des Verfahrens vor dem OLG explizit unterstrichen, dass der Fall bei Oracle-Software anders liege als bei Microsoft-Lizenzen. Der Handel mit Microsoft-Lizenzen war auch nicht Gegenstand des Verfahrens.
Im aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht auch die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Diesen Umstand begründete das Gericht damit, dass die Rechtslage »klar und eindeutig« sei und keiner Bestätigung bedürfe. Hiergegen wird Usedsoft jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen. Der Software-Händler sieht die Rechtslage ebenfalls klar und eindeutig geregelt, aber zu seinen Gunsten. Er beruft sich auf das Urheberrechtsgesetz, Paragraf 69 c, Nr. 3, Satz 2, das dem Softwarehersteller das Mitspracherecht über die weitere Veräußerung entzieht, sobald der Datenträger mit der Software einmal in den Handel gekommen ist:
»Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts«. Das OLG München widerspreche diesem Gesetz, deshalb wolle man die Klärung vom BGH.

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Der Streit um die Übertragbarkeit gebrauchter Volumenlizenzen geht in die nächste Runde. Und solange die Juristen noch Spielraum zum Streit haben, werden sie diesen wohl auch nutzen. Unternehmensberater Dr. Markus Morawietz bringt im Auftrag von Microsoft indes eine neue Perspektive in die Debatte ein und weist darauf hin, dass bei Verstößen gegen Urheberrechtsverletzungen auch die Staatsanwaltschaft auf der Matte stehen könnte.



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