Urteil des Landgerichts Frankfurt zu Online-Shops
Angabe von Zirka-Lieferzeiten ist erlaubt
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Zirka-Angaben in Klauseln zu Lieferfristen sind nicht automatisch wettbewerbswidrig. Das haben die Richter des Landgerichts Frankfurt entschieden und damit Zweifel des Kammergerichts Berlin entkräftet. Der Jusitiziar des Gütesiegelanbieters Trusted Shops erklärt, was Reseller beachten sollten.
Dieser hatte aus Sicht des Klägers mit der Verwendung der Klausel »Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten« gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen. Im Rahmen dieser Unterlassungsverpflichtung hatte der Händler – bevor er die neue Formulierung wählte – zugesagt, den Satz »Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden« nicht mehr zu verwenden.
An Empfehlung orientiert
Während die ursprünglich verwendete Klausel den Frankfurter Richtern zufolge die Lieferung von der schriftlichen Bestätigung des Händlers abhängig mache, sei dies in der neuen Formulierung nicht der Fall. Aus dem Urteil: »Die neue Klausel hat keinerlei Bezug zu einer Abhängigkeit der Verbindlichkeit von einer (schriftlichen) Bestätigung.« Außerdem, so die Richter, fehle es am Verschulden, weil der Händler sich exakt nach den Empfehlungen des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft gerichtet habe, der zur Vermeidung irreführender Werbung die Angabe voraussichtlicher Lieferzeiten »empfiehlt«.
»Zirka-Fristen« und »voraussichtliche Lieferzeiten« seien, so die Richter, dasselbe und »Zirka-Fristen« entsprechend dem Palandt, einem der wichtigsten Standardwerke der deutschen Rechtswissenschaft, im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches erlaubt: »Was jedoch als AGB-Klausel einhellig in Literatur und Rechtsprechung als wirksam betrachtet wird, kann auf der Verschuldensebene bei Auslegung der Unterlassungserklärung [...] nicht als strafbewehrter Verstoß betrachtet werden.«
Widersprüche vermeiden
Wie Carsten Föhlisch, Justiziar von Trusted Shops, im Weblog des Gütesiegelanbieters »Shopbetreiber-blog.de« erklärt, sind Zirka-Lieferzeiten »nach ständiger Rechtsprechung zulässig und möglich«. Voraussetzung sei, dass die Angaben auf den Artikelseiten und den AGB übereinstimmen. Würden verbindliche Maximallieferzeiten – wenn diese garantiert werden können – auf der Produktseite genannt, dürften diese nicht in den AGBs relativiert werden. Werden Zirka-Lieferzeiten auf der Produktseite angegeben, könne auch in den AGB ein entsprechender Hinweis gegeben werden.

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Der Gütesiegel-Anbieter Trusted Shops und die Kanzlei Dr. Damm und Partner weisen auf ein Urteil hin, demzufolge Online-Händler nicht zwingend im Impressum ihre Telefonnummer angeben müssen. Trusted-Shops-Justiziar Carsten Föhlisch rät dennoch dazu, nicht auf die Telefonnummer zu verzichten.



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