Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Direktmarketing
BGH entscheidet über Opt-out-Klauseln
![]() | |
|
Weitere Werbung wird nur dann nicht zugesendet, wenn der Kunde aktiv ankreuzt, dass er nicht einwilligt. Über eine solche »Opt-out«-Klausel hatten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) zu urteilen.
Grundsätzlich sei solch ein Opt-out-Vorgehen zulässig, so das Urteil der Richter. Aus Paragraf 4a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergebe sich nicht, dass eine Einwilligung nur wirksam ist, wenn sie aktiv erklärt wird. Das BDSG schreibe nicht vor, dass Verbraucher eine gesonderte Zustimmungserklärung unterzeichnen oder nach dem Opt-in-Verfahren ein dafür vorgesehenes Kästchen ankreuzen müssen. Vielmehr folge aus Satz 4 des Absatzes 1 des Paragrafen 4a, dass »die Einwilligung auch zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden kann, sofern sie – wie es hier geschehen ist – besonders hervorgehoben wird«.
Allerdings bedürfe es gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für elektronisch versandte Werbung der ausdrücklichen Zustimmung des Adressaten: nach Paragraf 7, Absatz 2, Nummer 3. Eine Opt-out-Erklärung sei mit dieser Vorschrift nicht vereinbar.
Das UWG schreibe bei Post per eMail und SMS stets eine gesonderte Einwilligung vor. Opt-out-Klauseln für klassische Post dagegen erlaubten die Richter.
Definition Opt-out, Opt-in
Bei Opt-out-Klauseln kann der Kunde durch Ausstreichen, Anklicken einer Auswahlalternative oder Deaktivieren einer bereits vorangeklickten Erklärung seine Zustimmung verweigern. Opt-in bezeichnet das aktive Anklicken einer Einwilligungserklärung, ohne das keine weiteren Vorgänge ausgelöst werden.

AKTUELLE NEWS
- Pause zwischen den Feiertagen IT-BUSINESS wünscht Frohe Weihnachten und ein...
- Joachim Preising wird Vorstandssprecher Spoerr gibt nach und verlässt Freenet
- Regionale Präsenz und individuelle Prozesse Was heimische Software von...
- Diskussion um Daten-Skandale und Daten-Dienstleister Externe Datenhaltung...
- Vertriebsausbau mit Speicherprodukten Siewert & Kau nimmt Corsair in die...
- Ausbau bei Secure-Web-Browsing PSP baut Security-Segment mit Cockpit2i aus
- Exklusive Edition Sapphire-Grafikkarte mit Flüssig-Kühlsystem
- FSC wirbt mit Service für 2,50 Euro im Monat Billig-Angebot für...
- Microsoft-freie Komplettlösung IBM startet mit virtuellem Linux-Desktop und...
- Studien von ECC Handel und Epoq Gütesiegel schaffen Vertrauen beim Online-Kauf









Die Erhebung und Verwendung von Kundendaten erfordert eine gesetzliche Erlaubnis oder die Einwilligung der betroffenen Person. An die Zustimmung durch den Verbraucher stellen Gesetze und die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Dabei sind Unterschiede im Online- und Offline-Bereich zu beachten.



ADIVA Computertechnologie GmbH