BGH bittet Europäischen Gerichtshof um Mithilfe
Urteil zur Versandkosten-Übernahme bei Widerruf vertagt
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Der Grundsatzstreit über die Frage, ob bei Widerruf einer Bestellung der Händler oder der Kunde die ursprünglichen Hinsendekosten zu tragen hat, blieb auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ungeklärt. Dieser hat zur Entscheidung den Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeschaltet und das Verfahren vorerst ausgesetzt.
Der BGH hat das Verfahren jedoch mit der Begründung unterbrochen, dass der Europäische Gerichtshof diese Grundsatzfrage klären müsste. Der EuGH soll nun eine Entscheidung fällen, ob die Bestimmungen der Fernabsatzlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 so zu interpretieren seien, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren dem Verbraucher bei Widerruf auferlegt werden können.
Der Senat des BGH geht davon aus, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch – und damit deutschem Recht – ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Hinsendekosten nicht besteht. Sollte allerdings das EuGH urteilen, dass nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie diese dem Kunden nicht auferlegt werden dürfen, will auch der BGH zu Gunsten der Verbraucher entscheiden.

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Sendet ein Verbraucher im Rahmen seines gesetzlichen Widerrufsrechts Ware zurück, muss der Online-Händler sämtliche Versandkosten übernehmen: sowohl die Kosten der Hinsendung als auch die der Rücksendung. Darauf weist der eCommerce-Dienstleister »Iclear« hin. Eine Ausnahme gibt es allerdings.



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