Wie IT-Fachhändler die aktuelle Rechtsprechung im Beratungsgespräch nutzen können
Neue Urteile zum Internetrecht
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Die aktuelle Rechtsprechung zu Haftungsfragen bei der Internetnutzung können Reseller bei der Kundenberatung gewinnbringend einsetzen und sollten sie auch selbst einhalten. So können sie sich und ihre Kunden vor rechtlichen Konsequenzen schützen.
Eine wichtige Rechtsfrage entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az. 11 U 52/07 vom 1.7.2008). Ein Dritter hatte über einen ungesicherten WLAN-Anschluss und dessen IP-Adresse in einer Internet-Tauschbörse Tonträger zum Download angeboten. Der geschädigte Rechte-Inhaber nahm den Inhaber der IP-Adresse wegen des offenen WLAN-Anschlusses in Haftung.
Entgegen der überwiegenden Rechtsprechung entschied das OLG, dass offene WLAN-Anschlüsse keine Haftung des Anschlussinhabers begründen, wenn Dritte das WLAN nutzen. Anders sei die Sachlage zu beurteilen, wenn der Anschlussinhaber wisse, dass Dritte den Anschluss für Straftaten gebrauchen. Solche Anhaltspunkte lagen im entschiedenen Fall nicht vor. Für IT-Händler bedeutet dies, dass vorsichtige Kunden zumindest nach diesem Urteil richtigerweise dahingehend beraten werden können, dass aus der missbräuchlichen WLAN-Nutzung durch Dritte nicht, wie bislang angenommen, rechtliche Konsequenzen drohen. Trotzdem bleibt es allerdings ratsam, das WLAN zu verschlüsseln.
Aufsichtspflicht fürs Internet
Das Landgericht München I entschied, dass die elterliche Aufsichtspflicht auch für die Nutzung des Internets durch Kinder gilt (Az. 7 O 16402/07 vom 19.6.2008). Ein 16-jähriges Mädchen hatte Urheberrechtsverletzungen im Internet begangen, indem sie für eine Videocollage Bilder heruntergeladen hatte. Diese Collage hatte das Mädchen wiederum über zwei Videoportale im Internet zugänglich gemacht. Dafür wurden die Eltern von den Rechte-Inhabern in Anspruch genommen.
Der Vorwurf an die Eltern lautete, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Pflicht ist eine altersgemäße Kontrolle. Die Aufsichtspflicht erlegt Eltern aber nicht auf, jegliche Schäden durch Kinder zu unterbinden. Dies würde den Anforderungskatalog an Eltern überspannen. Die Eltern hatten im Fall die Handlungen ihrer Tochter gar nicht überwacht. Sie hätten aber allein durch eine geeignete Sensibilisierung der Tochter für die Rechte Dritter eine Haftungssituation vermeiden können, meinte das Gericht.
Was Händlern besorgten Eltern raten können und was der Bundesgerichtshof bezüglich Opt-out-Klauseln für die Zusendung von Werbung entschieden hat, erfahren Sie auf der nächsten Seite.

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Weitere Werbung wird nur dann nicht zugesendet, wenn der Kunde aktiv ankreuzt, dass er nicht einwilligt. Über eine solche »Opt-out«-Klausel hatten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) zu urteilen.



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