TK-Netzbetreiber muss Technik nicht zwangsläufig vorstrecken
VG Berlin verschafft BT Deutschland Etappensieg bei der Vorratsdatenspeicherung
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Die deutsche Tochter des britischen Telekommunikationsnetzbetreibers BT Group erwirkte vor dem Verwaltungsgericht Berlin, dass sie vorläufig keine Technik zur Vorratsdatenspeicherung auf eigene Kosten bereithalten muss.
Gewehrt hat sich dagegen die British Telecom Deutschland. Das Unternehmen rechnete einmalige Kosten für die technischen Voraussetzungen in Höhe von mindestens 720.000 Euro sowie laufenden Betriebskosten in Höhe von 420.000 Euro jährlich auf. »Die Verpflichtung, diese technischen Anlagen auf eigene Kosten und ohne angemessene Kostenerstattung vorzuhalten, verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Grundrecht auf Berufsfreiheit, Anm. d. Red.) und sei daher verfassungswidrig«, erläutert die Antragstellerin in ihrem Antrag. »Angesichts ihres Kundenstammes sei zu erwarten, dass sie nur in sehr seltenen Fällen Anfragen der zuständigen Behörden zu bei ihr gespeicherten Telekommunikationsvorgängen zu erwarten habe. Die staatliche Aufgabe der Telekommunikationsüberwachung werde daher bei Erlass der beantragten Anordnung nicht wesentlich beeinträchtigt«, kritisiert die Antragstellerin die unangemessene Höhe der Aufwendungen.
Das Verwaltungsgericht Berlin setzte die Verpflichtung des TK-Unternehmens zur Einrichtung von Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig aus. Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Kosten legte die Kammer bereits in einem anderen Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Es sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin keinen Ersatz für ihre Aufwendungen erlangen könne, falls das Bundesverfassungsgericht die Kostenregelung später für nichtig erkläre, die Netzbetreiber die Technik also nicht finanzieren müssten. Denn für so genanntes legislatives Unrecht gibt es keine staatliche Haftung. Würde sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichten, die Aufwendungen zu ersetzen, falls die Kostenregelung von Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt würde, müsse das Unternehmen jedoch die entsprechenden Vorkehrungen treffen. Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin können Sie hier nachlesen (pdf).

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Mit dem »Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung« wurde Ende 2007 in zwei neuen Paragrafen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erheblicher »rechtpolitischer Sprengstoff« geschaffen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung in weiten Teilen vorläufig ausgebremst.



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