EuGH hat über Telefonnummer im Impressum entschieden
Online-Händler müssen Telefonnummer nicht nennen
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Der Europäische Gerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung dazu gefällt, ob Website-Betreiber im Impressum neben ihrer eMail-Adresse zwingend eine Telefonnummer angeben müssen. Das Urteil dürfte manchen Abmahner ausbremsen.
Insofern, so das Urteil der Richter, »ist offensichtlich, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation [...] genügen können, etwa die über den persönlichen Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters oder über Telefax.« Auch ein Kontaktformular auf der Website, um das es in dem vom Bundesgerichtshof dem EuGH vorgelegten Fall ging (IT-BUSINESS berichtete unter Impressum ohne Telefonnummer ist umstritten), könne als solch ein erlaubter, zusätzlicher Kontaktweg gewertet werden: Wenn, wie geschehen, auf Anfragen der Verbraucher in angemessener Frist (hier: 30 bis 60 Minuten) geantwortet wird. Diese zusätzlichen Kontaktdaten neben der Adresse der elektronischen Post müssen laut EuGH-Urteil vor Vertragsabschluss zur Verfügung stehen.
Wenn allerdings der Kunde etwa wegen einer Reise keinen Zugang zum Internet hat, genüge ein Kontaktformular nicht mehr den Anforderungen. In derartigen Situationen müsse der Diensteanbieter dem Nutzer »auf dessen Anfrage hin einen nichtelektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen, der ihm die Aufrechterhaltung einer effizienten Kommunikation ermöglicht«.

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Der Gütesiegel-Anbieter Trusted Shops und die Kanzlei Dr. Damm und Partner weisen auf ein Urteil hin, demzufolge Online-Händler nicht zwingend im Impressum ihre Telefonnummer angeben müssen. Trusted-Shops-Justiziar Carsten Föhlisch rät dennoch dazu, nicht auf die Telefonnummer zu verzichten.



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