Abmahngefahr
Genaue Terminierung der Lieferfrist ist Pflicht
17.04.2007 | Redakteur: Katrin Hofmann
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Onlinehändler sollten tunlichst darauf achten, Angaben wie »in der Regel« bei der Erläuterung von Lieferzeiten in ihren AGBs zu vermeiden. Eine solche zeitliche Eingrenzung ist einem Urteil des Kammergerichtes Berlin zufolge zu unpräzise.
Über denn konkreten Fall hinaus äußerte das Kammergericht seinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von unpräzisen Zeitangaben im Allgemeinen. Es sei fraglich, weshalb die Unschärfe von »ca.«-Angaben überhaupt toleriert werden sollte, so die Richter. Aus dem Urteil: »Selbst wenn der Kunde die Größenordnung insgesamt noch annähernd ermitteln könnte, so verblieben doch immer Unklarheiten für eine taggenaue Bestimmung des Endes der Lieferzeit. Ist eine (annähernd) taggenaue Fristberechnung möglich, dann besteht für den Klauselverwender kein hinreichender Grund, […] die Lieferzeit mit einer ca.-Angabe zu relativieren.«
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