Umsatzsteuerkarusselle als Falle für gute Einkäufer
Bundesfinanzhof fällt händlerfreundliche Entscheidung zu Schnäppchen-HEKs
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HEKs zu marktunüblich niedrigen Preisen führen nicht mehr generell dazu, dass der Händler juristisch gesehen seine Gutgläubigkeit im Streitfall verloren hat – beispielsweise, wenn er im Sog eines Umsatzsteuerkarussells agierte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer händlerfreundlichen Entscheidung das Recht an die Wirklichkeit angeglichen.
Auch ohne kriminelle Energie mussten IT-Händler bei der bisherigen Rechtspraxis im Strudel eines Umsatzsteuerkarussells oftmals finanzielle Einbußen hinnehmen. Dem Europäischen Gerichtshofes folgend hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil diese händlerunfreundliche Rechtspraxis relativiert. Bisher konnte diese gesetzliche Regelung von den Finanzgerichten sehr händlerfeindlich ausgelegt werden.
2007 – das Urteil des BFH
Wenn es Verwicklungen im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells gab und der HEK unter dem marktüblichen Wert lag, hätte der Händler generell »Lunte riechen« müssen. Ansonsten drohte der Regress.
Ein Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichts, dem Bundesfinanzhof (BFH) bereitet dieser, von vielen als unfair empfundenen Rechtslage ein Ende: Händler, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, können auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen. Sie laufen nicht mehr Gefahr, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Kurz gesagt: Bei Schnäppchen-HEKs geht die Gutgläubigkeit des Händlers nicht automatisch flöten.
Im Streitfall hatte der betroffene Unternehmer nicht gewusst, dass er bei der Bestellung von Mobiltelefonen in ein Umsatzsteuerkarussell durch seine Lieferanten und Abnehmer eingebunden war. Das vorinstanzliche Finanzgericht hatte die Frage, ob er überhaupt davon wissen konnte, nicht hinreichend geprüft. Die Entscheidung hat aufgrund ihrer höchstrichterlichen Natur abfärbende Wirkung auf ähnlich gelagerte Fälle.
Umsatzsteuerkarussell – so dreht es sich
Das System an sich ist schwer zu bekämpfen: Firma A verkauft beispielsweise Festplatten an Scheinfirma B. Diese Scheinfirma hat ihren Sitz oftmals in EU-Ländern, in denen bis zu sechs Monate Zeit ist, die Umsatzsteuer abzuführen, darunter Spanien oder Portugal. Scheinfirma B verkauft die Ware an das Unternehmen C weiter und stellt eine Rechnung aus, auf der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Das Produkt kann die Scheinfirma jedoch weit unter den gängigen Händlereinkaufspreisen absetzen, da sie nicht beabsichtigt, die Umsatzsteuer jemals abzuführen. Unternehmen C kauft zu diesen günstigen Preisen ein und verkauft die Ware unter Umständen an weitere Unternehmen die solchen trickreichen Bündnissen angehören.
Der Effekt ist, dass Straßenpreise nach unten gehen, sobald überrabattierte Produkte das Karussell verlassen. Ebenso gehen die Margen in der regulären Handelskette nach unten. Doch damit nicht genug: Das Ende dieser dubiosen Firmenkette verfrachtet die Ware wieder zurück zum ursprünglichen Verkäufer A, bei dem der Kreislauf von vorne beginnt und die Preise erneut nach unten gedrückt werden.
Problemlos belangt werden konnte bisher lediglich Scheinfirma B, die die Umsatzsteuer entgegen der gestellten Rechnung nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Diese »Unternehmen« verschwinden jedoch in der Regel, um für die nächste »Karussellfahrt« unter neuem Namen wieder aufzutauchen. Weitere Mitglieder der Kette waren schwer zu belangen.
Die Haftung für Händler
Die 2004 überarbeitete Haftungsregelung nach Paragraf 25d UStG nahm Mitgliedern der Kette sowie Händlern, die lediglich ein Schnäppchen wähnten ihre Verteidigungsgrundlage – die Gutgläubigkeit (nach Treu und Glauben). Sie konnten nicht mehr darauf beharren, lediglich zu einem Schnäppchenpreis eingekauft zu haben. Denn der geänderte Passus führt zu einen Generalverdacht gegenüber Lieferanten, die zu nicht marktüblichen Preisen anbieten.
Händler, die bei Umsatzsteuerkarussellen mitwirken – und sei es nur, indem sie von den günstigen Warenströmen profitieren, konnten sich seither nicht mehr auf Gutgläubigkeit bei einem Schnäppchen herausreden. Vielmehr müssen ihnen laut Gesetz marktunüblich günstige Preise verdächtig vorkommen, um nicht für die ausgefallene Umsatzsteuer zu haften. Vor Gericht gestaltet sich die Haftungsfrage wie folgt:
Grundlegende Haftungsvoraussetzungen nach § 25d UStG
Die aus einem vorangegangenen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer wurde nicht entrichtet. Vorangegangener Umsatz ist auch ein Umsatz aus Vorstufen und nicht nur der unmittelbare Eingangsumsatz des Unternehmers.
Diese Umsatzsteuer wurde in einer Rechnung ausgewiesen.
Die ausgewiesene Steuer wurde vom Aussteller der Rechnung mit vorgefasster Absicht nicht entrichtet oder der Aussteller hat sich vorsätzlich außer Stande gesetzt, diese zu entrichten.
Der Preis ist zu heiß
Um den Karussellen Einhalt zu gebieten, wurde 2004 die Haftung ergänzt. Im Juristendeutsch heißt es seither: Der in Haftung zu nehmende Händler hatte bei Abschluss des Vertrages vom vorsätzlichen Handeln des Rechnungsausstellers nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis haben müssen. Damit Händler ihre Gutgläubigkeit verlieren und dadurch in Haftung genommen werden können, müssen sie seither nicht zwingend von unlauteren Absichten des Rechnungsausstellers wissen.
Was viele Einkäufer noch nicht verinnerlicht haben: Seit 2004 reicht es, wenn der Händler unlautere Absichten hätte vermuten können. Konkret ist das bereits der Fall, wenn ein Preis in Rechnung gestellt wird, der unter dem marktüblichen Preis liegt. Nach einer Definition des Fiskus handelt es sich um einen »marktüblichen Preis«, wenn dieser im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten unter Berücksichtigung der Handelsstufe des Verkäufers üblicherweise realisiert wird.
Einschätzung des Redakteurs
Der Unterschied zwischen brutto und netto auf deutschen Gehaltszetteln ist oftmals so groß, dass viele von Raub sprechen. Bücher wie »1000 ganz legale Steuertricks« haben kreative Abschreibungen zum Volkssport werden lassen, denn niemand will ein »Fiskuswerfer« sein, also jemand, der den Finanzbeamten Steuern hinterherwirft. Das ist in Ordnung, solange die Tricks legal sind.
Ein Umsatzsteuerkarussell überschreitet jedoch eine Grenze, denn obwohl es sich nach Rechnungs-Ringelreihen und Kinderspielplatz anhört, verbirgt sich hier viel kriminelle Energie. Diese Bündnisse haben Mitschuld am allgemeinen Margenverfall, denn die Produkte in den fragwürdigen Bündnissen können nicht ewig kreisen. Das würde auffallen. So schwappen sie heraus und setzen die Straßenpreise nach unten. Grundsätzlich ist es also wichtig, dass den Umsatzsteuerkarussellen der Hahn zugedreht wird. Sie sind ein gefährliches Loch in der europäischen Marktwirtschaft.
De facto gab es aber viele Händler, die gutgläubig von den vergünstigten Warenströmen profitierten. De jure muss das (wie vom BFH getan) auch berücksichtigt werden – selbst wenn dadurch die Karussellverfolgung noch schwieriger wird. Die sauberste Lösung wäre ein einheitliches Umsatzsteuersystem in Europa – aber das ist zum jetzigen Zeitpunkt kaum zu verwirklichen.

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