Garantie und Gewährleistung bei Maxdata & Co.
Händler stehen bei Insolvenz des IT-Herstellers im Regen
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Welche Auswirkungen hat die Pleite eines Herstellers auf die Verpflichtungen der Reseller gegenüber den Ansprüchen der Kunden bezüglich Garantien und der Gewährleistung? Insolvenzen wie die von Maxdata werfen diese geschäftskritischen Fragen auf.
Entscheidend für die Frage, ob ein Reseller dem Kunden gegenüber beispielsweise für eine verkaufte Garantieverlängerung haftet, ist zunächst, ob der Händler Vertragspartner des Kunden wurde.
Nicht nur der Verkäufer, sondern auch Hersteller und Dritte können – nebeneinander – Garantien nach Paragraf 443 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einräumen oder Wartungsverträge im Hinblick auf die verkaufte Hardware abschließen. Tritt der Verkäufer im Rahmen eines Vertragsschlusses auf, ist er nicht zwingend Garantiegeber beziehungsweise Vertragspartner. Vielmehr kann er auch als Stellvertreter (§ 164, BGB) oder Erklärungsbote handeln. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Schließt der Händler den Vertrag im eigenen Namen (etwa ohne Hinweis, dass der Garantiegeber der Hersteller ist), wird er Vertragspartner. Der innere Wille, als Stellvertreter zu handeln, ändert hieran nichts (§ 164, Absatz 2, BGB). In diesem Fall treffen allein den Händler die eingegangenen Verpflichtungen.
Handelt der Händler hingegen offen als Stellvertreter, kommt der Vertrag zwischen Endkunden und Hersteller zustande. Prototyp ist die separate, der Ware beigefügte schriftliche Erklärung des Herstellers. Liegt eine Herstellergarantie vor, kann der Händler – auch bei Insolvenz des Herstellers – diesbezüglich nicht in Anspruch genommen werden. Denn die Ansprüche wirken nur relativ zwischen dem Endkunden und dem Hersteller und berühren den Händler nicht.
Allerdings besteht eine Gewährleistungspflicht des Händlers aus Paragraf 437, BGB für regelmäßig zwei Jahre. Dies folgt aus dem Wortlaut des Paragraf 443, Absatz 1, BGB, der unter anderem selbständige Herstellergarantien regelt und »unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche« gilt.
Lesen Sie auf der nächsten Seite, welchen Lösungsweg es gibt.

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Mit Urteil vom 11. Oktober 2007 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Praxis vieler Onlinehändler und Internetprovider für unwirksam erklärt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) relativ freie Änderungsklauseln zu verwenden, in denen sie auf mögliche Anpassungen ihrer Leistungen und Preise bei Bedarf hinweisen. Doch auch nach dem Urteil des BGH herrscht Unklarheit. Sind Änderungsklauseln in AGBs nun insgesamt unzulässig?



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