Garantie und Gewährleistung bei Maxdata & Co.
Händler stehen bei Insolvenz des IT-Herstellers im Regen
Ein Stufenverhältnis von Garantie- beziehungsweise Wartungsvertrag und gesetzlichen Gewährleistungsrechten besteht nicht. Der Käufer hat vielmehr ein Wahlrecht, wen er in Anspruch nimmt. Die fehlende Durchsetzbarkeit der Rechte des Kunden aus der Garantie führt aber bei der Insolvenz des Herstellers dazu, dass allein der Händler in Anspruch genommen wird. Dessen Rückgriffsrechte auf den Hersteller laufen dabei faktisch ins Leere. Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die rechtliche Situation der Händler gegenüber den Endkunden durch die Insolvenz zunächst unverändert bleibt, sich jedoch die wirtschaftliche Bedeutung der Gewährleistungsansprüche des Endkunden gegen den Händler wesentlich – zum Nachteil des Händlers – erhöht.
Rechnungen des Herstellers
Für den Fall, dass noch offene Forderungen des Herstellers gegen die Händler bestehen, ist selbst eine Aufrechnung mit Regressansprüchen meist nicht möglich. Wenn der Kunde seine Gewährleistungsrechte erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend macht, entstehen erst dann die Rückgriffsrechte des Händlers gegen den Hersteller. Für den Fall eines Entstehens der Aufrechnungslage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließt die Insolvenzordnung aber die Aufrechnung aus. Der Händler müsste also sowohl offene Rechnungen gegenüber dem Hersteller begleichen, als auch Gewährleistungsansprüche von Kunden bedienen.
Hilfe von Außen
Dritte IT-Anbieter reagieren auf den Wegfall der Rückgriffs- und Garantiemöglichkeiten bei Insolvenz teils mit dem Angebot an Händler, die Garantieverpflichtungen zu übernehmen. Soweit sich die Übernahme auf Herstellergarantien bezieht, bietet sie Händlern allein den Vorteil, dass der vermittelte Kundenservice aufrechterhalten bleibt. Umfasst die Übernahme auch die Gewährleistungsrechte, ist sie rechtlich vorteilhaft, aber anhand der geforderten Gegenleistung zu beurteilen.
Hilfe von Dritten, nutzen Sie diese? Wie haben Sie sich abgesichert? Diskutieren Sie in unserem Forum über die Folgen der Maxdata-Insolvenz unter »Maxdata insolvent - was nun?«

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Mit Urteil vom 11. Oktober 2007 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Praxis vieler Onlinehändler und Internetprovider für unwirksam erklärt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) relativ freie Änderungsklauseln zu verwenden, in denen sie auf mögliche Anpassungen ihrer Leistungen und Preise bei Bedarf hinweisen. Doch auch nach dem Urteil des BGH herrscht Unklarheit. Sind Änderungsklauseln in AGBs nun insgesamt unzulässig?



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